BGH bestätigt staatliche Oberhoheit über Lotto

Donnerstag, 14. August 2008, 17:34 Uhr
 

Karlsruhe (Reuters) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die monopolartige Stellung der staatlichen Lottogesellschaften auf Glücksspiele gestärkt.

In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil bestimmte der BGH, dass die staatlichen Lottogesellschaften nicht dazu gezwungen werden dürfen, ihre Spiele auch in anderen Bundesländern als dem eigenen anzubieten. Das sei eine autonome Entscheidung der Lottogesellschaften, hieß es. Außerdem bestätigte das Gericht, dass private Spielvermittler ihre Leistungen nur mit einer Genehmigung der Länder anbieten dürfen, wie es der Glücksspielstaatsvertrag vorsieht. Der BGH-Kartellsenat gab damit überwiegend den Lottogesellschaften recht, die sich gegen eine Anordnung des Bundeskartellamtes gewehrt hatten. (Az.: KVR 54/07)

Ein Wettbewerb ist jedoch nicht ganz ausgeschlossen. Denn der BGH bestimmte außerdem, dass die Länder ihre Einnahmen aus Spielvermittlungen nicht umverteilen dürfen. Damit sollte der Anreiz zum Wettbewerb um Spieler gemindert werden.

Um den Wettbewerb unter den Lottogesellschaften anzufachen, hatte das Bundeskartellamt im August 2006 eine Auflockerung des sogenannten Regionalitätsprinzips verlangt. Dieses besagt, dass die Gesellschaften vor allem im Internet nur Spielteilnehmer akzeptieren dürfen, die ihren Wohnsitz im jeweiligen Bundesland des Anbieters haben. Dies könne nicht mit der Bekämpfung der Spielsucht begründet werden, argumentierte das Bundeskartellamt. Außerdem verbot es einen gegen gewerbliche Spielvermittler gerichteten Boykottaufruf des Deutschen Lotto- und Totoblocks

(DLTB).

BGH RÜGT BOYKOTTAUFRUF AN LOTTOGESELLSCHAFTEN

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Behörde in beiden Punkten bestätigt. Daraufhin legten die Lottogesellschaften Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Hier scheiterten sie auch hinsichtlich des Boykottaufrufes. Dieser sei unzulässig gewesen, hieß es. Der DLTB hatte die Lottogesellschaften dazu angehalten, nur noch Spielumsätze aus den üblichen 25.000 Annahmestellen anzunehmen, nachdem gewerbliche Spielvermittler wie Jaxx dazu übergangen waren, Lotto auch in Supermärkten und Tankstellen anzubieten.

Diese Entscheidung hat jedoch eher Wirkung für die Vergangenheit. Denn seit Inkrafttreten des Glückspielvertrages 2008 sind die Firmen auf die Genehmigung der Länder angewiesen, was der BGH ausdrücklich billigte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Lottogesellschaften die Zusammenarbeit mit solchen Firmen verweigern dürfen, sofern dies aus Gründen der Suchtprävention geschieht und nicht, um die eigenen Einnahmen zu sichern.

Jaxx will durch den Boykott entstandenen Schaden in Höhe von etwa sechs Millionen Euro eigenen Angaben zufolge einklagen. Durch den Aufruf habe Jaxx von 2000 in Edeka-Supermärkten und Tankstellen geplanten Annahmestellen bislang nur zehn Prozent verwirklichen können, sagte ein Sprecher von Jaxx.