Rechtmäßigkeit von Sterbehilfe bleibt offen

Donnerstag, 19. Juli 2012, 14:37 Uhr
 

Berlin (Reuters) - Die Rechtmäßigkeit der Sterbehilfe bleibt ungeklärt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies am Donnerstag zwar die Klage eines deutschen Witwers auf Sterbehilfe aus formalen Gründen ab, setzte sich aber nicht inhaltlich mit der Hilfe zum Freitod auseinander. Die Straßburger Richter urteilten, die Klage des Mannes für die Rechte seiner Frau sei unzulässig. Die in der Menschenrechtskonvention verankerten Rechte auf Achtung des Familienlebens, auf die sich der Braunschweiger berief, seien nicht übertragbar. Die Klage wäre nur möglich gewesen, wenn die Frau sie eingereicht hätte. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärte, durch das Urteil ergeben sich für Deutschland kein Handlungsbedarf.

Allerdings rüffelten die Straßburger Richter auch ihre deutschen Kollegen. Diese hätten versäumt zu prüfen, ob gegen die Rechte des Klägers verstoßen worden sei. Der Mann hatte auch sein eigenes Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt gesehen. Damit steht es dem Kläger frei, erneut vor ein deutsches Gericht zu ziehen. Das müsste sich dann mit der Frage befassen, ob die Verweigerung der Sterbehilfe für die Frau deren Mann derart beeinträchtigte, dass gegen die Menschenrechtskonvention verstoßen wurde.

Der Mann hatte gegen die Weigerung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte geklagt, seiner querschnittsgelähmten und künstlich beatmeten Frau den Freitod mit Hilfe eines tödlichen Medikamentenmixes zu ermöglichen. Die Frau war 2002 in ihrem Haus gestürzt und seitdem ein Pflegefall mit ständiger Betreuung. Sie wollte nicht weiter leben. Aus Sicht des Klägers war ein menschenwürdiges Sterben in Deutschland nicht möglich. Das Ehepaar wich daraufhin in die Schweiz aus, wo sich die Frau dann 2005 mit Hilfe des Vereins Dignitas das Leben nahm.

DEUTSCHLAND ZU ZAHLUNGEN VERURTEILT

Alle deutschen Instanzen wiesen die Klage des Mannes ab. Im November 2008 nahm das Bundesverfassungsgericht nicht einmal die Verfassungsbeschwerde des Mannes an, da er nicht in ihrem Namen beschwerdebefugt sei. Die Straßburger Richter teilten zwar die Ansicht, der Mann könne nicht für seine Frau klagen. Ob aber eine Verletzung der Rechte des Mannes vorliegen würden, müssten die deutschen Richter schon prüfen. Deswegen verurteilten die Richter den deutschen Staat zur Zahlung von 2500 Euro an den Kläger. Zudem müsse Deutschland die Gerichtskosten in Höhe von 26.736 Euro tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ob die europäischen Richter mit ihrem Urteil die Tür für die Zulassung der Sterbehilfe wie etwa in der Schweiz öffneten, ist fraglich. Die Richter haben sich nicht mit der Frage befasst, ob Sterbehilfe aus Gründen der Menschenrechtskonvention zu erlauben sei. Im Fall der Britin Diane Pretty war dies 2002 anders. Die an einer unheilbaren Muskelkrankheit leidende Frau hatte selber Klage in Straßburg eingereicht. Damals hatten die Straßburger Richter entschieden, dass das Grundrecht auf Leben nicht das Recht auf Selbsttötung einschließt.

Der Menschenrechtsgerichtshof habe sich in der der Sache nicht zur Sterbehilfe geäußert und damit dem deutschen Gesetzgeber keine Vorgaben gemacht, sagte Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger in Berlin. "Es gibt also kein Urteil, dass ein Recht auf Sterbehilfe oder andere Aussagen zur Sterbehilfe beinhaltet." Damit gebe es auch keine Notwendigkeit, die Sterbehilfe in Deutschland zu regeln. Die Bundesärztekammer begrüßte das Urteil, weil sich damit kein Reformzwang für die Berufsordnung der Ärzte ergebe.

Die Schweizer Organisation Dignitas kritisierte, die deutschen Richter hätte sich geweigert, die Frage zu beantworten, ob ein fast vollständig gelähmter und auf künstliche Beatmung angewiesener Mensch das Recht auf tödliche Medikamente haben sollte. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof habe sich nur auf verfahrensrechtliche Aspekte beschränkt. Nach Dignitas-Angaben es ist von den 47 Mitgliedstaaten des Europarates nur in den Niederlanden, der Schweiz, Belgien und Luxemburg Ärzten erlaubt, tödliche Mittel für einen Suizid zu verschreiben.